OVA-IVF Kinderwunsch-Klinik Zürich
OVA-IVF Kinderwunsch-Klinik Zürich

Insemination (Spender)

Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) in der Schweiz erlaubt, eine Behandlung mit Fremd­spermien von einem Spender (Donogene Insemination: DI) durchzuführen.
Dazu muss das Paar aber verheiratet sein und keine anderen Therapiemöglichkeiten bestehen.

Seit 1. Juli 2022 können auch Behandlungen bei gleichgeschlechtlichen Paaren durchgeführt werden. Somit ist die Behandlung mit Samenspender auch verheirateten Frauen erlaubt. Die Ehefrau wird mit der Geburt des Kindes als rechtliche Co-Mutter registriert.

 Wir verfügen in Zürich über eine der grössten Spenderbanken Europas mit über 50 eigenen Spendern. Die Behandlung in der Region Bern werden von Frau Dr. med. Elisabeth Berger-Menz mit Spendern aus unsererm Labor angeboten.

Spenderinseminationen werden von der Krankenkasse in der Schweiz nicht bezahlt.

Meistens sind keine oder nur sehr wenige, funktionsuntüchtige Spermien vorhanden. Die Ursachen sind vielfältig: Genetische Probleme, Zustand nach Hodenkrebs, unbekannte Ursache.

Bei der Frau wird in der Regel eine Zyklusvorbereitung mit Tabletten (Clomiphene) oder Injektionen (FSH oder HMG) durchgeführt. Der Eisprung wird mit HCG ausgelöst. 36 Stunden nach der HCG-Spritze erfolgt die Insemination der aufbereiteten Spermien mittels dünnem Katheter direkt in die Gebärmutter. Die Spermien müssen sich von dort selbstständig in die Eileiter bewegen, um die Eizelle zu befruchten.

Falls es die Umstände verlangen, kann mit Spenderspermien auch eine In-Vitro-Fertilisation gemacht werden. Zum Beispiel dann, wenn bei der Frau keine funktionstüchtigen Eileiter mehr vorhanden sein sollten.

3 gesetzliche Bestimmungen regeln die Einzelheiten der Behandlung:

  1. Zivilgesetzbuch (ZGB): Wenn eine Frau zum Zeitpunkt der Befruchtung verheiratet ist, ist der Ehemann der gesetzliche Vater des Kindes mit allen rechten und Pflichten. Das be­deutet bei der Spenderinsemination, dass kein nachträgliches Vaterschaftsverfahren nötig ist. Die gleiche Regelung gilt bei gleichgeschlechtlicher Ehe von zwei Frauen. Auch diesen Ehepaaren ist die Behandlung seit Juli 2022 erlaubt. Die verheiratete Ehefrau ist somit die rechtliche Co-Mutter.
  2. Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG): Jedes geborene Kind aus einer Spender­insemina­tion muss zusammen mit den Personalien der Eltern und des Spenders an das Bundesamt für Justiz (Amt für das eidgenössische Zivilstandswesen) in Bern gemeldet werden. Dort hat das Kind mit Erreichen der Volljährigkeit die Möglichkeit, Einzelheiten über den Spen­der zu erfahren. Die Eltern selbst oder der Spender haben keinen Zugang zu diesem Register. Weiter ist uA im FMedG geregelt, nach welchen Parametern eine entsprechender Spender für das Paar ausgewählt werden darf.
  3. Zulassung durch die kantonale Gesundheitsbehörde: Das angewendete Konzept der Untersuchungen der Spender sowie der Behandlungsablauf wird durch die kantonale Gesundheitsdirektion (Kantonsarzt) geprüft. Basierend auf diesen Unterlagen erfolgt die Bewilligung zur Durchführung von Inseminationen mit Spenderspermien. Die OVA IVF Clinic Zurich verfügt über eine solche Zulassung zur Behandlung.

Wir setzen nur Spender ein, welche wir selbst untersucht und informiert haben. Gesucht werden diese über das Internet (www.donors.ch) oder Berichte in den Medien. Es handelt sich um Männer zwischen 20 und 40 jährig mit abgeschlossener Berufsausbildung oder höherer Schulbildung (FH oder Universität). Lückenlose Infektabklärungen und genetische Unter­suchungen werden gemacht. Die Untersuchungen sind wesentlich umfangreicher, als in der Schweiz als Minimum verlangt wird, da wir die Britischen Richtlinien als Massstab verwenden, welche sehr detailliert und umfangreich sind.

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